Diese Fakten sind wichtig

Verkaufen im Betreuungsfall

Sie sind als Betreuer bestellt und kümmern sich um den Verkauf der Immobilie für den Betreuten? Worauf ist zu achten?

Verkehrswertgutachten wichtig

Vor dem Verkauf ist von einem öffentlich bestellten Sachverständigen oder einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung ein Verkehrswertgutachten gemäß v 194 BauGB zu erstellen. Dieses umfassende Gutachten, soll sicherstellen, dass der Betreute bei dem Verkauf der Immobilie nicht benachteiligt wird, also sprich ein marktgerechter Verkaufspreis erzielt wird.
Nach Vorlage des Gutachtens beim zuständigen Verfahrenspfleger, kann mit der Vermarktung der Immobilie begonnen werden. Ein Makler macht hierbei besonders viel Sinn, um die Immobilie breit gestreut anzubieten, um so sicherzustellen, den optimalen Verkehrswert beim Verkauf zu erzielen. Sollte sich nach einem angemessen Vermarktungszeitraum kein Käufer für den festgesetzten Verkehrswert finden, ist dem Betreuungsgericht nachzuweisen, welche Aktivitäten stattgefunden haben und in welcher Höhe Angebote eingegangen sind.
Nachdem ein Käufer gefunden wurde, ist dem Verfahrenspfleger des Betreuungsgericht der Kaufvertragsentwurf einzureichen. Nach Freigabe wird der Notartermin vereinbart. Der Betreuer erscheint hierbei stellvertretend für den Verkäufer. Besonderheit ist nun, dass der Vertrag nach Notartermin so lange als schwebend rechtswirksam gilt, bis das Betreungsgericht per Beschluss nachgenehmigt. Danach beginnt eine zweiwöchige Frist, in der noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Erst danach beginnt der übliche Ablauf nach Notartermin mit Eintragung der Vormerkung für den Käufer, Zahlung der Grunderwerbssteuer etc. Die Abwicklung eines Kaufvertrags für einen betreuten Verkäufer dauert somit bedeutend länger als ein „normaler“ Kaufvertrag- je nach Auslastung der Gerichte kann der Verzögerungszeitraum 6 Wochen bis 3 Monate betragen.
Um die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers zu vermeiden, ist es sinnvoll frühzeitig unter Eheleuten oder innerhalb der Familie eine sogenannte Vorsorgevollmacht ausstellen zu lassen und die Unterschriften notariell zu beglaubigen.

Handlungsfähigkeit durch Vorsorgevollmacht

Immer wieder werde ich beauftragt, um Verkehrswertgutachten für Betreuungsfälle zu erstellen. Vermehrt ist es vorgekommen, dass die Auftraggeber sogar eine Vorsorgevollmacht vorlegen konnten, diese aber nicht beglaubigt war und der Umfang der Vollmacht sich nicht auf alle notwendigen Bereiche erstreckt. In diesem Fall wird trotz der Vollmacht ein Betreuer eingesetzt. Alle Verfügungen über Vermögenswerte müssen nun dem Verfahrenspfleger des Betreuungsgerichts nachgewiesen und bei Grundstücksverkäufen aufwändig genehmigt werden. Um Handlungsfähigkeit als Ehepartner oder Kinder zu behalten, empfehle ich eine Beratung bei einem Notar durchzuführen und eine beglaubigte Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass zwischen den Beteilgten ein tiefes Vertrauensverhältnis besteht, da so eine Vorsorgevollmacht mit weitreichenden Rechten verbunden ist.